FÖRDERGRUNDLAGE

Kommunalrichtlinie

FÖRDERBEDINGUNGEN

Fördermittel gibt es nicht ohne Regeln.

Die aktuell gültige Kommunalrichtlinie (Stand: 10. Oktober 2024, in Kraft seit 1. November 2024) ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative des BMUKN. Sie eröffnet Kommunen, Akteuren aus dem kommunalen Umfeld sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen konkrete Fördermöglichkeiten zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen.


Kommunales
Klimaschutz-Netzwerk.

Treibhausgas-Emissionen senken…

…und Vorbild sein.

Kommunalrichtlinie, Pos. 4.1.5, Kommunale Netzwerke.

Für den Betrieb von Klimaschutz-Netzwerken auf Basis der Kommunalrichtlinie gilt Pos. 4.1.5:

»Gefördert wird der Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere:

  • Energieeffizienz
  • Ressourceneffizienz
  • klimafreundliche Mobilität.

Ein Netzwerkteilnehmer kann an mehreren Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen.«

Seit der aktuellen Fassung der Kommunalrichtlinie sind ausschließlich Verbundvorhaben zulässig: Jede am Netzwerk beteiligte Organisation stellt einen eigenen Förderantrag, bringt eigene Mittel ein und rechnet die Fördermittel eigenständig mit dem Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) ab. KlimaNet koordiniert diesen Prozess für alle Beteiligten.

Rahmenbedingungen.

Wieviele Teilnehmer?

  • Ein kommunales Netzwerk kann gegründet werden, wenn die Teilnahme von mindestens sechs Teilnehmern und höchstens 15 vertraglich gesichert ist.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen).
  • Rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.
  • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen.
  • Im Status der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen.
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
  • Weitere Akteure, insbesondere Unternehmen, die Teilnehmende eines Netzwerks werden möchten – mit Ausnahme natürlicher Personen.

Förderung.

  • Bewilligungszeitraum: 36 Monate.
  • Höhe der Zuwendungen:
    60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
    Finanzschwache Kommunen können eine Förderquote in Höhe von 80 % erhalten.
    Als finanzschwach gelten Kommunen, die
    a) an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm
    teilnehmen, oder
    b) denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
    Nicht kommunale Akteure werden mit 60 % gefördert, in Braunkohlerevieren mit 80 %.
  • Maximal 69.000 Euro pro Netzwerkteilnehmer.
  • Eigenanteil: mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen mindestens 10 %.

Förderung in den drei Braunkohlerevieren.

Antragsteller aus den folgenden Regionen sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt und werden ebenfalls mit 80 % gefördert. Diese sind gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen geografisch definiert:

Region des Lausitzer Reviers:

  • Brandenburg: Kreis Dahme-Spreewald, Kreis Elbe-Elster, Kreis Oberspreewald-Lausitz, Kreis Spree-Neiße, Stadt Cottbus.
  • Sachsen: Kreis Bautzen, Kreis Görlitz.

Region des Mitteldeutschen Reviers:

  • Sachsen: Stadt Leipzig, Kreis Leipzig, Kreis Nordsachsen.
  • Sachsen-Anhalt: Burgenlandkreis, Saalekreis, Stadt Halle, Kreis Mansfeld-Südharz, Kreis Anhalt-Bitterfeld.
  • Thüringen: Kreis Altenburger Land.

Region des Rheinischen Reviers:

  • Nordrhein-Westfalen: Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach.

Förderfähige Leistungen.

Leistungen, die durch die Kommunalrichtlinie mit 60 % bzw. 80 % (finanzschwache Kommunen und Braunkohlereviere) gefördert werden:

  • Mindestens 12 Netzwerktreffen im dreimonatigen Rhythmus über die Laufzeit von 36 Monaten.
  • Eine Auftakt- und eine Abschlussveranstaltung.
  • Der Aufbau einer elektronischen Netzwerkplattform sowie die Erstellung von Fortschrittsberichten der Netzwerkteilnehmenden.
  • Eine hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung des Netzwerks sowie Schulungen für Netzwerkteilnehmende.
  • Referentinnen und Referenten bei Netzwerktreffen.
  • Begleitende Öffentlichkeitsarbeit.