HÄUFIGE FRAGEN
FAQ – Klimaschutz-Netzwerke
ERFAHRUNGSWERTE
Diese Fragen stellt uns fast jede Kommune.
Klimaschutz-Netzwerke auf Basis der aktuell gültigen Kommunalrichtlinie (Stand: 10. Oktober 2024, in Kraft seit 1. November 2024)
Antragsberechtigte
Wer ist antragsberechtigt?
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen).
- Rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen.
- Im Status der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen.
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Sind privatwirtschaftliche Unternehmen jetzt auch antragsberechtigt, obwohl die Kommunalrichtlinie doch eigentlich nur kommunale Akteure fördert?
Ja. Nicht kommunale Akteure wie zum Beispiel privatwirtschaftliche Unternehmen dürfen an einem kommunalen Klimaschutz-Netzwerk teilnehmen und werden gleichberechtigt gemäß den Bedingungen der Kommunalrichtlinie gefördert – mit Ausnahme natürlicher Personen.
Förderung
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Zuwendungen beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei finanzschwachen Kommunen liegt die Höhe der Zuwendungen bei 80 %. Mit der Kommunalrichtlinie fördert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) auch die Strukturentwicklung in den Braunkohlerevieren Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier und Lausitzer Revier.
Diese werden den finanzschwachen Kommunen gleichgestellt und erhalten ebenso Zuwendungen in Höhe von 80 %. Privatwirtschaftliche Unternehmen werden mit 60 % gefördert, nur in Braunkohlerevieren mit 80 %.
Wann ist eine Kommune finanzschwach?
Auszug aus der Kommunalrichtlinie:
»Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die
a) an einem landesrechtlichen Hilfsoder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen,
oder
b) denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt.«
Gibt es bei der Fördersumme eine Obergrenze?
Ja. Für den Betrieb kommunaler Netzwerke gilt: maximal 69.000 Euro pro Netzwerkteilnehmer, bei einem Netzwerk mit mindestens sechs und höchstens 15 Teilnehmenden.
Sinken die Eigenanteile, wenn mehr als 6 Netzwerkteilnehmer dabei sind?
In der Praxis ja: Da sich die gemeinsamen Kosten des Netzwerkmanagements, der Moderation und der Beratung auf mehr Teilnehmer verteilen, sinkt der rechnerische Eigenanteil pro Netzwerkteilnehmer, je mehr Akteure sich beteiligen.
Kann sich der Eigenanteil generell verändern?
Ja. Der vorab kalkulierte Eigenanteil der Netzwerkteilnehmer wird geringer, wenn kalkulierte Leistungen wie z.B. Dienstreisen aufgrund von Online-Meetings nicht in Anspruch genommen werden. Er wird auf keinen Fall steigen, da die Kalkulation den maximal möglichen Etat beschreibt.
Wird die Öffentlichkeitsarbeit gefördert?
Ja. Die begleitende Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen der Kommunalrichtlinie förderfähig.
Handlungsfelder
Welche Handlungsfelder können in einem Klimaschutz-Netzwerk bearbeitet werden?
Auszug aus der Kommunalrichtlinie: »Gefördert wird der Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere:
- Energieeffizienz,
- Ressourceneffizienz,
- klimafreundliche Mobilität.«
Die Kommunalrichtlinie bietet damit eine große Themenoffenheit, um den kommunalen Klimaschutz in jeglicher Hinsicht zu unterstützen.
Ist es ratsam, erst das Handlungsfeld festzulegen und dann die Interessenten zu sondieren?
Ja. Es ist zielführender, erst den Bedarf zu identifizieren und das Handlungsfeld festzulegen. Dabei sollte jedoch schon gleich ein Blick auf mögliche Netzwerkteilnehmer geworfen werden. Denn es macht keinen Sinn, ein Thema festzulegen, zu dem man keine regionalen Interessenten im Blick hat.
Netzwerktreffen
Wer ist Ansprechpartner und organisiert die Netzwerktreffen?
Für die Organisation des gesamten Klimaschutz-Netzwerks, die Durchführung aller Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit ist der Netzwerkmanager zuständig.
Können Netzwerktreffen auch digital stattfinden?
Ja. Netzwerktreffen können auch per Videokonferenz durchgeführt werden.
Wie viele Netzwerktreffen gibt es?
Innerhalb der Laufzeit von drei Jahren finden mindestens im dreimonatigen Rhythmus insgesamt zwölf Netzwerktreffen statt, ergänzt durch eine Auftakt- und eine Abschlussveranstaltung.
Weitere Informationen
Kann eine Kommune an mehreren Netzwerken teilnehmen?
Ja. Das ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Themen der unterschiedlichen Netzwerke strikt voneinander getrennt sind. So kann z.B. eine Kommune an einem Klimaschutz-Netzwerk im Handlungsfeld Energie und einem im Bereich Mobilität zu gleicher Zeit teilnehmen.
Können auch überregionale Klimaschutz-Netzwerke gegründet werden?
Ja. Klimaschutz-Netzwerke sind nicht auf Städte- oder Ländergrenzen beschränkt. Es kommt einzig und allein auf die Aufgabenstellung und die daran interessierten Netzwerkteilnehmer an. Nicht auf politische Grenzen.
Können ein Klimaschutzkonzept und ein Klimaschutz-Netzwerk zu einem gemeinsamen Themenbereich parallel laufen?
Ja. Das ist grundsätzlich möglich, wenn darauf geachtet wird, dass Klimaschutzkonzept und Klimaschutz-Netzwerk klar und nachvollziehbar voneinander getrennt werden, auch wenn sie sich thematisch ergänzen. Eine Doppelförderung ist zu vermeiden und auszuschließen.
Ist es sinnvoll, nach Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes ein Klimaschutz-Netzwerk zu gründen?
Ja. Da Klimaschutzkonzepte eher konzeptioneller Natur sind und als Ergebnis Projektvorschläge beinhalten, die umgesetzt werden sollen, ist ein kommunales Klimaschutz-Netzwerk dafür das geeignete Instrument. Hier können die Vorschläge gemeinsam weiterentwickelt werden, um die nachfolgenden Umsetzungsschritte zu planen.
Kann ein Klimaschutz-Netzwerk auch ein HyStarter- oder ein HyExperts-Nachfolger sein?
Ja. Falls ein Upgrade auf die Projektstufe HyExperts oder HyPerformer nicht möglich sein sollte, sind kommunale Klimaschutz-Netzwerke sehr gut geeignet, um die Arbeit dieser Wasserstoff-Projekte nach Abschluss fortsetzen zu können. Zumal die kommunalen und privatwirtschaftlichen Akteure bereits miteinander in Kontakt stehen und dann konkrete Maßnahmen innerhalb des Klimaschutz-Netzwerks entwickeln und deren Umsetzung starten können.
Können außer dem Berater weitere Experten in das Netzwerk eingebunden werden?
Ja. Der Berater, der per Ausschreibung ausgewählt und beauftragt wird, betreut das Klimaschutz-Netzwerk während der gesamten Laufzeit. Zusätzlich können weitere Experten z.B. für spezielle Vorträge oder Schulungen in die Netzwerktreffen integriert werden. Damit kann die Beratungs-Expertise gemäß der Thematik des Netzwerks individuell erweitert werden. Die zusätzlichen Experten werden innerhalb des Netzwerk-Budgets vergütet.