FAQ –

Klimaschutz-Netzwerke auf
Basis der ab 1. Januar 2022 gültigen Kommunalrichtlinie.

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1. Wer ist antragsberechtigt?

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen).
  • Rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.
  • Öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen.
  • Im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen.
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

2. Sind privatwirtschaftliche
Unternehmen jetzt auch
antragsberechtigt, obwohl
die Kommunalrichtlinie doch
eigentlich nur kommunale Akteure fördert?

Ja. Das ist neu. Nicht kommunale Akteure wie z.B. privatwirtschaftliche Unternehmen dürfen jetzt an einem kommunalen Klimaschutz-Netzwerk ebenfalls teilnehmen und werden gleichberechtigt gemäß den Bedingungen der Kommunalrichtlinie gefördert. Das steigert die Attraktivität der kommunalen Klimaschutz-Netzwerke erheblich.

3. Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuwendungen beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei finanzschwachen Kommunen liegt die Höhe der Zuwendungen bei 80 %. Mit der Kommunalrichtlinie fördert das Bundeswirtschaftsministerium auch die Strukturentwicklung in den Braunkohlerevieren Rheinisches Revier, Mitteldeutsches Revier und Lausitzer Revier. Diese werden den finanzschwachen Kommunen gleichgestellt und erhalten ebenso Zuwendungen in Höhe von 80 %. Privatwirtschaftliche Unternehmen werden mit 60 % gefördert, nur in Braunkohlerevieren mit 80 %.

4. Wann ist eine Kommune finanzschwach?

Auszug aus der Kommunalrichtlinie:

»Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die

a) an einem landesrechtlichen Hilfsoder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen,

oder

b) denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt.«

5. Gibt es bei der Fördersumme eine Obergrenze?

Ja. Für den Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke gilt:

  • Maximal 40.000 Euro pro Netzwerkteilnehmer.
  • Begleitende Öffentlichkeitsarbeit:
    Maximal 1.500 Euro pro Netzwerkteilnehmer.

6. Sinken die Eigenanteile, wenn mehr als 6 Netzwerkteilnehmer dabei sind?

Ja. Je mehr kommunale Akteure sich an einem Klimaschutz-Netzwerk beteiligen, desto geringer wird der Eigenanteil für jeden einzelnen Netzwerkteilnehmer.

7. Kann sich der Eigenanteil generell verändern?

Ja. Der vorab kalkulierte Eigenanteil der Netzwerkteilnehmer wird geringer, wenn kalkulierte Leistungen wie z.B. Dienstreisen aufgrund von Online-Meetings nicht in Anspruch genommen werden. Er wird auf keinen Fall steigen, da die Kalkulation den maximal möglichen Etat beschreibt.

8. Welche Handlungsfelder
können in einem
Klimaschutz-Netzwerk
bearbeitet werden?

Auszug aus der Kommunalrichtlinie: »Gefördert werden der Aufbau und Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere:

  • Energieeffizienz,
  • Ressourceneffizienz,
  • klimafreundliche Mobilität.«

Die novellierte Kommunalrichtlinie bietet damit eine große Themenoffenheit, um den kommunalen Klimaschutz in jeglicher Hinsicht zu unterstützen.

9. Ist es ratsam, erst das Handlungsfeld festzulegen und dann die Interessenten zu sondieren?

Ja. Es ist zielführender, erst den Bedarf zu identifizieren und das Handlungsfeld festzulegen. Dabei sollte jedoch schon gleich ein Blick auf mögliche Netzwerkteilnehmer geworfen werden. Denn es macht keinen Sinn, ein Thema festzulegen, zu dem man keine regionalen Interessenten im Blick hat.

10. Kann eine Kommune an mehreren Netzwerken teilnehmen?

Ja. Das ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Themen der unterschiedlichen Netzwerke strikt voneinander getrennt sind. So kann z.B. eine Kommune an einem Klimaschutz-Netzwerk im Handlungsfeld Energie und einem im Bereich Mobilität zu gleicher Zeit teilnehmen.

11. Können auch überregionale Klimaschutz-Netzwerke gegründet werden?

Ja. Klimaschutz-Netzwerke sind nicht auf Städte- oder Ländergrenzen beschränkt. Es kommt einzig und allein auf die Aufgabenstellung und die daran interessierten Netzwerkteilnehmer an. Nicht auf politische Grenzen.

12. Können ein Klimaschutzkonzept und ein Klimaschutz-Netzwerk zu einem gemeinsamen Themenbereich parallel laufen?

Ja. Das ist grundsätzlich möglich, wenn darauf geachtet wird, dass Klimaschutzkonzept und Klimaschutz-Netzwerk klar und nachvollziehbar voneinander getrennt werden, auch wenn sie sich thematisch ergänzen. Eine Doppelförderung ist zu vermeiden und auszuschließen.

13. Wird die Öffentlichkeitsarbeit gefördert?

Ja. Die begleitende Öffentlichkeitsarbeit wird seit 1. Januar 2022 durch die Kommunalrichtlinie mit maximal 1.500 EUR je Netzwerkteilnehmer gefördert.

14. Ist es sinnvoll, nach Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes ein Klimaschutz-Netzwerk zu gründen?

Ja. Da Klimaschutzkonzepte eher konzeptioneller Natur sind und als Ergebnis Projektvorschläge beinhalten, die umgesetzt werden sollen, ist ein kommunales Klimaschutz-Netzwerk dafür das geeignete Instrument. Hier können die Vorschläge gemeinsam weiterentwickelt werden, um die nachfolgenden Umsetzungsschritte zu planen.

15. Kann ein Klimaschutz-Netzwerk auch ein HyStarter- oder ein HyExperts-Nachfolger sein?

Ja. Falls ein Upgrade auf die Projektstufe HyExperts oder HyPerformer nicht möglich sein sollte, sind kommunale Klimaschutz-Netzwerke sehr gut geeignet, um die Arbeit dieser Wasserstoff-Projekte nach Abschluss fortsetzen zu können. Zumal die kommunalen und privatwirtschaftlichen Akteure bereits miteinander in Kontakt stehen und dann konkrete Maßnahmen innerhalb des Klimaschutz-Netzwerks entwickeln und deren Umsetzung starten können.

16. Wer ist Ansprechpartner und organisiert die Netzwerktreffen?

Für die Organisation des gesamten Klimaschutz-Netzwerks, die Durchführung aller Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit ist der Netzwerkmanager zuständig.

17. Können außer dem Berater weitere Experten in das Netzwerk eingebunden werden?

Ja. Der Berater, der per Ausschreibung ausgewählt und beauftragt wird, betreut das Klimaschutz-Netzwerk während der gesamten Laufzeit. Zusätzlich können weitere Experten z.B. für spezielle Vorträge oder Schulungen in die Netzwerktreffen integriert werden. Damit kann die Beratungs-Expertise gemäß der Thematik des Netzwerks individuell erweitert werden. Die zusätzlichen Experten werden innerhalb des Netzwerk-Budgets vergütet.

18. Können Netzwerktreffen auch digital stattfinden?

Ja. Netzwerktreffen können auch per Video-Konferenz durchgeführt werden.

19. Wie viele Netzwerktreffen gibt es?

Es gibt innerhalb der Laufzeit von 3 Jahren insgesamt 12 ganztägige Netzwerktreffen sowie eine öffentliche Abschlussveranstaltung.